Mit Urteil vom 15.03.2017 (Az.: VI ZR 721/15) ist der BGH erneut auf die Voraussetzungen eingegangen, die an eine wirksame Einwilligung zu stellen sind. Um Einwilligungserklärungen rechtssicher zu gestalten, verlangt der BGH neuerdings eine abschließende Auflistung der Produkte für die zukünftig per E-Mail geworben werden soll.
In Bezug auf Werbeanrufe hat der BGH mit Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10 – klargestellt, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
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Verdeckte Generaleinwilligung unzulässig
Nach Ansicht des BGH lag keine wirksame Einwilligung vor, da aus der vorformulierten Einwilligungserklärung nicht hinreichend klar hervorging, für welche konkreten Produkte die Unternehmen werben dürfen.
Der BGH sah darin eine unzulässige, weil verdeckte „Generaleinwilligung“. Die Angabe der vom BGH geforderten Informationen kann insbesondere dann schwierig sein, wenn sich das Produktsortiment, das ein Händler bewerben will, regelmäßig ändert.
Der BGH führte diesbezüglich aus: