
Im konkreten Fall hatte die Klägerin bereits 2010 ihre persönlichen Daten inklusive E-Mail Adresse per Double Opt-In weitergegeben und im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme auch in den Erhalt weiterer Werbe E-Mails eingewilligt. 2016 erhielt sie solche Werbe E-Mails, ließ den Versender abmahnen und forderte die entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtlich ein.
Das Amtsgericht gab nun dem beklagten Unternehmen recht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung erlösche nicht automatisch nach einer gewissen Zeit, wenn Werbe-Mails weiterhin in regelmäßigen Abständen verschickt werden. Dies konnte das beklagte Unternehmen schließlich nachweisen. In diesem Fall könne ein werbendes Unternehmen davon ausgehen, dass eine Einwilligung zum Erhalt der E-Mails weiterbestehe. Umgekehrt könne die Klägerin nicht davon ausgehen, automatisch nach Ablauf einer gewissen Zeit (auch nicht nach mehreren Jahren) aus dem Verteiler gelöscht zu werden. (Az. 9 C 106/16)