In der Klage ging es darum, dass ein Unternehmen sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die ein Abmelder gefordert hatte. Beim Anmeldeverfahren und in der Double Opt-In Bestätigungsmail hatte das Unternehmen darauf hingewiesen, dass der Anmelder einwillige von 25 in den AGB namentlich genannten Unternehmen (Sponsoren) Werbe E-Mails zu erhalten. Nach Erhalt einiger dieser Mails meldete der Anmelder sich wieder ab, forderte die Löschung seiner Daten inkl. E-Mail Adresse, außer Name und Anschrift, sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das Unternehmen sah keinen Fehler bei der Einwilligungserhebung oder Abmeldung seinerseits und verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung.
Einholung der Einwilligung unwirksam
Das BGH entschied in seinem Urteil, dass die Einholung der Einwilligung unwirksam gewesen sei, weil diese nach den Maßstäben von §§ 305 ff. BGB nicht transparent genug gestaltet war. Die reine Nennung von werbenden Unternehmen ohne Erwähnung konkreter Produkte und Dienstleistungen, die beworben werden sollen, reiche nicht aus und verstoße gegen das Transparenzgebot.
Führen einer E-Mail-Sperrdatei
Fast nebenbei klärte das BGH die umstrittene Frage, ob das Führen einer Sperrdatei (Blacklist) im Falle von E-Mail Werbung zulässig sei. Dazu wäre es erforderlich, dem Begehren des Betroffenen nach Löschung seiner E-Mail Adresse nicht zu entsprechen und diese stattdessen in einer geeigneten Sperrdatei zu speichern, die zukünftig jegliche Versendung von Werbe E-Mails an diese E-Mail Adresse verhindert.
Das BGH sieht die Führung einer solchen Sperrdatei und das Speichern der E-Mail Adresse gegen den ausdrücklichen Willen der Beroffenen im Einzelfall nach erfolgter Interessenabwägung als grundsätzlich berechtigt an:
Es ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre sich aus dem bestehenden Unterlassungsanspruch ergebende Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erfüllen. Daher erscheint es vorliegend nicht ausgeschlossen, dass eine zur Wahrung dieses berechtigten Interesses der Beklagten erforderliche und nach der gebotenen Interessenabwägung zulässige Maßnahme – die beispielsweise in der einmaligen Weitergabe der Adresse nur zum Zwecke ihrer Löschung aus den von den Werbepartnern der Beklagten verwendeten Verzeichnissen liegen könnte – der Beklagten trotz des Widerspruchs des Klägers eine ausreichende Folgenbeseitigung ermöglicht.“
Zusammenfassung
Das Urteil des BGH ruft erneut dazu auf, Einwilligungserklärungen so transparent wie möglich auszugestalten und Betroffene über den Umfang der Datennutzung vollumfänglich zu informieren. Andernfalls hält die Einwilligung keiner gerichtlichen Überprüfung statt.
Zur Sicherstellung von E-Mail widerrufen dürfte die verantwortliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Führung einer E-Mail-Sperrdatei haben.